Die Lernmittelfreiheit in Niedersachsen endete mit Ablauf des Schuljahres 2003/04. Vom Schuljahr 2004/05 an sind die Erziehungsberechtigten sowie die volljährigen Schülerinnen und Schüler verpflichtet, für die Ausstattung mit Lernmitteln selbst zu sorgen. Mit der entgeltlichen Ausleihe von Lernmitteln gibt es die Möglichkeit, bei der Ausstattung mit Lernmitteln die Unterstützung der Schulen in Anspruch zu nehmen. Wer an dem Verfahren teilnimmt, kann eine spürbare Entlastung bei den Kosten für die Beschaffung der Lernmittel erreichen.
Wer kann an dem Verfahren teilnehmen?
Grundsätzlich können alle Erziehungsberechtigten mit Kindern an öffentlichen Schulen und alle volljährigen Schülerinnen und Schüler das Angebot der Schule zur entgeltlichen Ausleihe annehmen. Für die Jahrgänge 12 und 13 an Gymnasien, Gesamtschulen und Fachgymnasien können die Schulen selbst entscheiden, ob sie auch dort die Ausleihe anbieten wollen. Die Berufsschülerinnen und Berufsschüler mit Anspruch auf Ausbildungsvergütung sind – wie schon bei der Lernmittelfreiheit – nicht in das Verfahren einbezogen.
Welche Vorteile hat das Verfahren für die Eltern?
Bei einer Teilnahme an dem Leihverfahren können gegenüber einer selbstständigen Beschaffung der Lernmittel rund zwei Drittel der Kosten gespart werden; dies können für ein Kind bis zu 180 Euro in einem Schuljahr sein. Die Lernmittel werden für alle Teilnehmer von der Schule zentral beschafft und zum Schuljahresanfang an die Schülerinnen und Schülern ausgehändigt. Wer an dem Verfahren teilnimmt, braucht sich also um die Beschaffung der von der Schule zur Ausleihe angebotenen Lernmittel nicht zu kümmern.
Welche Verpflichtungen bestehen?
Die zur Ausleihe vorgesehenen Lernmittel werden zum Schuljahresanfang an die Schülerinnen und Schüler ausgehändigt. Sie sind sofort auf Beschädigungen zu überprüfen und Beschädigungen müssen auch sofort gemeldet werden, damit man später dafür nicht haftbar gemacht wird. Alle Erziehungsberechtigten sowie die Schülerinnen und Schüler müssen darauf achten, dass die ausgeliehenen Lernmittel pfleglich behandelt werden, weil die Bücher für einen mehrmaligen Gebrauch bestimmt sind. Deswegen dürfen in den Schulbüchern auch keine Unterstreichungen, Markierungen oder Randbemerkungen angebracht werden. Es empfiehlt sich, die Schulbücher mit einem Schutzumschlag zu versehen. Die Lernmittel sind zu dem von der Schule festgesetzten Zeitpunkt zurückzugeben. Werden ausgeliehene Lernmittel beschädigt oder nicht fristgerecht zurückgegeben, so dass eine weitere Ausleihe nicht möglich ist, sind die Erziehungsberechtigten oder die volljährigen Schülerinnen und Schüler zum Ersatz des Schadens in Höhe des Zeitwertes der jeweiligen Lernmittel verpflichtet. Insoweit ergeben sich keine Veränderungen gegenüber der bisherigen Lernmittelfreiheit.
Wie funktioniert das Verfahren?
Die Schule gibt rechtzeitig vor dem Schuljahresende ein Informationsblatt heraus, in dem alle wichtigen Angaben zur Ausleihe der Lernmittel enthalten sind. Insbesondere sind dort alle Lernmittel mit Preisen angegeben, die im nächsten Schuljahr entliehen werden können, sowie alle Lernmittel, die selbst beschafft werden müssen. Dabei ist auch das von der Schule festgesetzte Entgelt für die Ausleihe angegeben. So besteht die Gelegenheit, in Ruhe einen Vergleich anzustellen und dann zu entscheiden, ob man an dem Ausleihverfahren teilnehmen will.
Wie meldet man sich zur Teilnahme an?
Wer sich für eine Teilnahme an dem Verfahren entscheidet, muss dies der Schule innerhalb der vorgesehenen Frist mitteilen; dafür geben die Schulen Formulare an alle Schülerinnen und Schüler aus. Vor allem muss aber auch dass von der Schule festgesetzte Entgelt fristgerecht und in der vorgesehenen Weise durch Überweisung entrichtet werden. Die Lernmittel werden am Schuljahresanfang von der Schule an die Schülerinnen und Schüler ausgehändigt.
Wer wird von dem Entgelt ganz oder teilweise befreit?
Leistungsberechtigte nach dem Bundessozialhilfegesetz, nach dem Asylbewerberleistungsgesetz sowie nach dem Sozialgesetzbuch, Achtes Buch – Heim- und Pflegekinder -, sind von dem Entgelt für die Ausleihe befreit. Für Familien mit drei oder mehr schulpflichtigen Kindern sollen für jedes Kind nur 80 % des von der jeweiligen Schule festgesetzten Entgelts für die Ausleihe erhoben werden. Darüber hinaus kann die Schule bei der Festsetzung des Entgelts im Einzelfall die sozialen Verhältnisse berücksichtigen. Grundsätzlich ist in jedem Fall der Nachweis der Voraussetzungen für die Vergünstigung zu erbringen. Dazu muss der Schule z. B. der Leistungsbescheid oder eine Bescheinigung des Leistungsträgers vorgelegt werden.
Quelle
Niedersächsisches Kultusministerium, Schiffgraben 12, 30159 Hannover