Schulelternrat

Aufgaben des Schulelternrates

Die Elternvertreter aller Klassen bilden den Schulelternrat Der Schulelternrat konstituiert sich alle zwei Jahre neu, dies hat innerhalb zweier Monate nach Ende der Sommerferien stattzufinden.Die Aufgaben des Schulelternrates sind in den §§ 90 und 96 NSchG beschrieben.

  • Der Schulelternrat kann alle Themen erörtern, die die Schule betreffen, private Angelegenheiten von Lehrkräften und Schülern dürfen nicht erörtert werden.
  • Er muss vor grundsätzlichen Entscheidungen, vor allem über die Organisation der Schule und die Leistungsbewertung von der Schulleitung, dem Schulvorstand oder der zuständigen Konferenz informiert und gehört werden.
  • Die Modalitäten der Lernmittelausleihe (Prozentsatz, Ausnahmen und Paketausleihe) ,der Staffelung der Unterrichtszeiten, Schulfahrten bedürfen der Zustimmung des Schulelternrates.
  • Der Schulelternrat tagt mindestens zwei Mal im Schuljahr.
  • Der Vorsitzende lädt zu den Sitzungen ein und leitet sie, er führt die Beschlüsse des Schulelternrates aus, führt Gespräche mit der Schulleitung und den Lehrkräften, er vertritt die Elternschaft der Schule gegenüber der Schulleitung, dem Schulträger und auch gegenüber der zuständigen Landesschulbehörde.
  • Ein Vorsitzender des Schulelternrates vertritt also nicht mehr nur die Eltern seiner Klasse, sondern die Eltern der gesamten Schule.
  • Der Schulelternrat wählt auch die Mitglieder für die Gesamtkonferenz, Fachkonferenzen und den Kreiselternrat und die Elternmitglieder für den Schulvorstand, die nicht dem Schulelternrat angehören müssen.